Unser Friedhof - KG Tündern

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Unser Friedhof

Kirchengemeinde




Friedhofsgebührenordnung (FGO)
 
 
für den Friedhof
 
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
 
 
Gemäß  § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe  (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974  S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der  Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern für den Friedhof in Tündern am 18.01.2022 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
 
§ 1
Allgemeines

Für  die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für  sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden  Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
 
 § 2
Gebührenschuldner
 
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
  1. wer  die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser  Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer  die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche  Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen  kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer  die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche  Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen  kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
 
(1)  Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der  Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der  Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den  Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2)  Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der  Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
 
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
 
(1)  Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die  Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des  Gebührenbescheides fällig.
(2)  Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen  und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet  worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
 
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
 
(1)  Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet,  so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1  % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten;  abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2)  Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den  Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3)  Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2  werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der  Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die  Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
 
§ 6
Gebührentarif
 
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Reihengrabstätte:  
    1. für Personen über 5 Jahre – für 30 Jahre                                1.240,00 EUR
    2. für Personen bis zu 5 Jahren – für 30 Jahre                               679,00 EUR
  1. Wahlgrabstätte:  
    1. für 30 Jahre – je Grabstelle                                                  1.446,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                 42,00 EUR  
  1. Urnenreihengrabstätte:
              für 30 Jahre                                                                                521,00 EUR  
  1. Urnenwahlgrabstätte:  
    1. für 30 Jahre - je Grabstelle                                                     555,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                17,00 EUR  
  1. Rasenwahlgrabstätte:  
    1. für 30 Jahre – je Grabstelle                                                  1.964,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                 63,60 EUR  
  1. Rasenurnenwahlgrabstätte:  
    1. für 30 Jahre – je Grabstelle                                                    613,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                19,60 EUR  
  1. Naturgrabstätte (Urne):
              für 30 Jahre – je Grabstelle                                                         702,00 EUR
  1. Urnengrabstätte unter dem Ruhebaum:  
    1. für 30 Jahre – je Grabstelle                                                  2.237,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                73,00 EUR  
  1. Wahlgrabstätte mit Blühstreifen:  
    1. für 30 Jahre – je Grabstelle                                                 2.654,00 EUR
    2. für jedes Jahr der Verlängerung                                                82,30 EUR  
  1. Zusätzliche  Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder  Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
    1. eine Gebühr gemäß den Nummern 2b oder 4b zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
    2. eine Gebühr gemäß Abschnitt II.
 Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
 Die  Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des  Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
 
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
  1. für eine Erdbestattung:
  1. von Montag bis Freitag                                                        650,00 EUR
  2. am Samstag                                                                       975,00 EUR
  1. für eine Urnenbestattung:
  1. von Montag bis Freitag                                                        160,00 EUR
  2. am Samstag                                                                       240,00 EUR
III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich
   Standsicherheitsprüfung für 30 Jahre                                           53,00 EUR
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals      23,00 EUR
3. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung
   von Inschriften                                                                          23,00 EUR
Überprüfung  der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der  Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung    1,00  EUR
 
 
IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Pavillon:
  1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
       je Trauerfeier:                                                                   240,00 EUR
  1. Gebühr für die Benutzung des Pavilion
      je Trauerfeier:                                                                   100,00 EUR
 
V. Sonstige Gebühren:
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung für jedes Jahr (nicht bei Rasengräbern) - je Grabstelle (Sarg):       25,00 EUR      
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung für jedes Jahr (nicht bei Rasengräbern) - je Grabstelle (Urne):       15,00 EUR
   
§ 7
 
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
 
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
(1)  Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen  Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 01.02.2022 in Kraft.
(2)  Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die  Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 08.06.2010 sowie die 1.  Änderung vom 13.12.2011 und die 2. Änderung vom 10.12.2013 außer Kraft.

Tündern, 18. Januar 2022
Der Kirchenvorstand                                                                  gez.   Friedrich-Wilhelm Schünemann                                 
                                                                                                           Vorsitzender

 
L.S.    gez. Karl-Friedrich Meyer
                                                                                                                Kirchenvorsteher

Genehmigungsvermerk
 
Die  vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1  Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung  kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hameln, den 21.01.2022
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag                                 
                                                                                                                  gez.  Koch
L.S.                                                                                                        Oberkirchenrätin
 
 
 
 
Friedhofsordnung (FO)
 
 
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
 
Gemäß  § 4 der Rechtsverordnung über die Verwal­tung kirchlicher Friedhöfe  (Friedhofsrechtsverord­nung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974  S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchenge­meinde Tündern am  18.01.2022 folgende Friedhofsordnung be­schlossen:
Der  Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe  gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der  Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche  die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat  und denen, die an ihn glau­ben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser  Er­kenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf  dem Friedhof Richtung und Wei­sung.

Inhaltsübersicht
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
 
§ 2 Friedhofsverwaltung
 
§ 3 Schließung und Entwidmung
 
II. Ordnungsvorschriften
 
§ 4 Öffnungszeiten
 
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
 
§ 6 Dienstleistungen
 
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
 
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
 
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
 
§ 9 Ruhezeiten
 
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
 
IV. Grabstätten
 
§ 11 Allgemeines
 
§ 12 Reihengrabstätten
 
§ 13 Wahlgrabstätten
 
§ 14 Urnenreihengrabstätten
 
§ 15 Urnenwahlgrab­stätten
 
§ 16 Naturgrabstätten
 
§ 17 Rasengrabstätten
 
§ 18 Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
 
§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten
 
§ 20 Bestattungsverzeichnis
 
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
 
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
 
§ 22 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
 
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
 
§ 23 Allgemeines
 
§ 24 Grabpflege, Grabschmuck
 
§ 25 Vernachlässigung
 
VII. Grabmale und andere Anlagen
 
§ 26 Errichtung und Änderung von Grabmalen
 
§ 27 Mausoleen und gemauerte Grüfte
 
§ 28 Entfernung
 
§ 29 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
 
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
 
§ 30 Leichenhalle
 
§ 31 Benutzung der Friedhofskapelle
 
IX. Haftung und Gebühren
 
§ 32 Haftung
 
§ 33 Gebühren
 
X. Schlussvorschriften
 
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
 
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
 
 
(1)  Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth.  Kirchengemeinde Tündern in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst  zur Zeit die Flur­stücke 29/3 und 30/1 Flur 5 Gemarkung Tündern in  Größe von insgesamt 1,1553 ha. Eigentümerin des Flurstücks 29/3 ist die  Stadt Hameln, Eigentümerin des Flurstückes 30/1 ist die Kirchengemeinde  Tündern.

(2)  Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben  ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern hatten, sowie  derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer  bestimmten Grab­stätte besaßen. Der Fried­hof dient auch der Bestattung  von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen  Bestattungsgesetzes.
 
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
 
 
§ 2
Friedhofsverwaltung
 
 
(1)  Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.  Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2)  Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung,  sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3)  Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand  einzelne Personen, einen Aus­schuss oder eine kirchliche  Verwaltungsstelle be­auftragen.
(4)  Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer  Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertra­gung des  Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines  Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von  Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und  Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck er­hoben, ver­arbeitet und  genutzt werden.

§ 3
Schließung und Entwidmung
 
 
(1)  Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und ein­zelne Grabstätten können  aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und  entwidmet werden.
(2)  Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nut­zungsrechte  mehr verliehen werden. Eine Verlänge­rung von bestehenden  Nutzungsrechten darf lediglich zur An­passung an die Ruhezeit erfolgen.  Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im  Zeit­punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs­rechte bestehen,  sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem  genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an  denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung  abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch  der Kreis der Bestattungsberech­tigten. Ausnahmen von dieser  Ein­schränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung  unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten  zulassen.                                             
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4)  Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der  Verstorbenen aufgehoben. Die Ent­widmung wird erst ausgesprochen, wenn  keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezei­ten abgelaufen  sind und eine angemessene Pie­tätsfrist vergangen ist.
 
II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten
 

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend ge­schlossen werden.
 
 
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
 
 
(1)  Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend  zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den  christli­chen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu  unterlassen. Die Anord­nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.  Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Fried­hofsord­nung  zuwiderhandeln, das Betre­ten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht ges­tattet:
  1.  die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller  Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahr­zeuge  der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen  Dienstleistungserbringer - zu be­fahren,
  1. Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
  1. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  1. Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
  1.  Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen,  ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig  und üblich sind,
  1. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
  1. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen au­ßerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  1. Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
 
 
§ 6
Dienstleistungen
 
 
(1)  Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter  usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2)  Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich  geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3)  Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der  Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der  Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof  geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß  ist eine Mahnung ent­behrlich.
(4)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen  auf dem Friedhof nur vorü­bergehend und nur an Stellen gelagert werden,  an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lager­plätze sind nach  Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen  Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so  herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausge­schlossen ist. Die  Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern.  Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den  Wasserentnah­mestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5)  Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle  Schäden, die sie im Zusam­menhang mit ihrer Tätig­keit auf dem Friedhof  schuldhaft verursachen.
 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
 
 
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
 
 
(1)  Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen  Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumel­den. Dabei  ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der  Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Bei  der Auswahl der Grabstätte ist zwingend die Friedhofsverwaltung zu  beteiligen.
(2)  Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder  bei der Bestattung ges­taltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie  verlet­zende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die  evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nut­zungsrecht nachzuweisen.
(4)  Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden  Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen  sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
 
 
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
 
 
(1)  Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden  Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere  Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden  Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht  entgegensteht.
(2)  Für Erdbestattungen darf kein Sarg ver­wendet werden, der geeignet ist,  nachhaltig die physikali­sche, chemische oder biologische  Beschaffenheit des Bodens oder des Grund­wassers zu verändern oder der  die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist  ermöglicht.
(3)  Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mit­telmaß 0,65 m  breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der  Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Lei­chenbekleidungen gelten die Anforderungen des Ab­satzes 2 entsprechend.
(5)  Für die Bestattung in zugänglichen, aus­gemau­erten Grüften sind nur  Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht  verschlos­sen sind.
(5)  Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden,  die aus Kunst­stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstof­fen  hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,  chemische oder biologische Beschaf­fenheit des Bodens oder des  Grundwassers zu ver­ändern.
 
 
§ 9
Ruhezeiten
 
 
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
 
 
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
 
 
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2)  Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit  Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet  werden.
(3)  Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung  schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der  Umbettung durch Beschädigung und Wiederin­standsetzung gärtnerischer  oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen  entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge­hemmt.
(5)  Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können um­gesetzt  wer­den, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht  entgegenstehen.
 
 
 
IV. Grabstätten
 
 
§ 11
Allgemeines
 
 
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
  1.    Reihengrabstätten                                 (§ 12),
  1.    Wahlgrabstätten                                   (§ 13),
  1.    Urnenreihengrabstätten                         (§ 14),
  1.    Urnenwahlgrabstätten                            (§ 15),
  1.    Naturgrabstätten                                  (§ 16),
  1.    Rasengrabstätten                                 (§ 17),
  1.    Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum   (§ 18).
(2)  Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen  werden nur öffentlich-rechtliche Nut­zungsrechte nach Maßgabe dieser  Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht  kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen  zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung  ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mit­zuteilen.
(3)  Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein  Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer  Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung  besteht nicht.
(4)  In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche  bestattet werden. Eine verstor­bene Mutter und ihr gleichzeitig - bei  oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzei­tig  verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr dürfen in einer  Grabstelle bestattet wer­den.
(5)  In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl­grabstelle darf  zusätzlich eine Asche bestattet wer­den, wenn die bereits bestattete  Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die  Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene  Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a)     für Särge von Kindern:                Länge: 1,20 m / Breite: 0,80 m,    
        von   Erwachsenen:                    Länge: 2,60 m / Breite: 1,20 m,
b)     für Urnen:                                 Länge: 0,75 m / Breite: 0,50 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7)  Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis  Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis  Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander  durch mindestens 0,30 m starke Erd­wände getrennt sein.
(8)  Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die  dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9)  Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung,  Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der  Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet  die Friedhofsverwaltung.
(10)  Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Ver­pflichtung aus Absatz 9  nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem  Fried­hofsträger entfernt werden, sind die dadurch ent­stehenden Kosten  von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten.  Ein Anspruch auf Wie­derverwendung herausgenommener Pflanzen be­steht  nicht.
 
 
§ 12
Reihengrabstätten
 
 
(1)  Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine  Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die  Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht  verlängert werden.
(2)  Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate  vor Ab­lauf der Ru­hezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden  Grabfeld bekannt gemacht.
 
 
§ 13
Wahlgrabstätten
 
 
(1)  Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer  oder mehre­ren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des  Nutzungs­rechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet.  Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2)  Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf  Antrag für die gesamte Wahl­grabstätte um 5 Jahre verlängert werden. Die  Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeiti­gen Stellung  eines Verlängerungsantrages aufzufor­dern. Bei einer Bestattung  verlängert sich das Nut­zungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis  zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlän­gerung richten sich  nach der jeweiligen Gebühren­ordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungs­berechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
  1. Ehegatte,
  2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
  4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. Eltern,
  6. Geschwister,
  7. Stiefgeschwister,
  8. die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich  entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den  bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode  einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der  nutzungs­berechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig  vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung  nach pflichtgemäßer Prüfung berech­tigt, die Bestattung zuzulassen. Die  Bestattung an­derer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags  der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der  Friedhofsverwaltung.
(4)  Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Leb­zeiten ihr  Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten  Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind  schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen  nut­zungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmi­gung der  Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5)  Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich  mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das  Nutzungs­recht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schrift­liche  Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des  Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nut­zungsberechtigte Person  nicht bestimmt, auf wen das Nut­zungsrecht nach ihrem Tode übergehen  soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3  bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort ge­nannten Reihenfolge  über. Dabei steht das Nut­zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der  je­weils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die  Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen  nachzu­weisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue  Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die  Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu  behalten, so kann er oder sie das Nut­zungsrecht auf eine andere der in  Absatz 3 ge­nannten Personen oder, wenn eine solche nicht vor­handen  ist, auf eine Person übertragen, die auf­grund ihres oder seines  Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für  die Übertragung gilt Absatz 4.
 
 
§ 14
Urnenreihengrabstätten
 
 
(1)  Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen ver­geben. In  einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
(2)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung et­was anderes ergibt,  gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für  Rei­hengrabstätten.
 
 
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
 
 
(1)  Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur  Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
(2)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung et­was anderes ergibt,  gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für  Wahlgrabstätten.
 
 
§ 16
Naturgrabstätten
 
 
(1)  Rasenfelder für Naturgrabstellen werden durch den Friedhofsträger  angelegt und gepflegt. Sie werden nicht kenntlich gemacht. Auf einer für  diese Zwecke aufgestellten Tafel ist ein Namensschild in Größe vom 10  cm x 5 cm anzubringen, das über die Friedhofsverwaltung beschafft wird.  Weitergehende Kennzeichnungen sind nicht zulässig, insbesondere dürfen  keine Grabmäler, Einfassungen, Bepflanzungen usw. errichtet werden.  Grabschmuck und andere Produkte der Trauerfloristik sowie Kerzen sind an  dem hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Platz abzulegen.
(2) In Naturgrabstellen dürfen nur selbstauflösende Urnen verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden.
(3)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten  die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Naturgrabstellen.
 
 
§ 17
Rasengrabstätten
 
 
(1)  Rasengrabstätten werden ausschließlich als Wahlgrabstätten für Urnen-  und Erdbestattungen angeboten. Rasengrabstellen werden mit Rasen  eingesät und nur durch eine in den Boden eingelegte, beschriftete  Grabplatte namentlich kenntlich gemacht. An Rasengrabstätten werden  keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die  Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale,  Grabkreuze, Einfassungen, Bepflanzungen sowie Grabschmuck jeglicher Art  sind auf Rasengrabstätten nicht gestattet. Ihre Pflege gehört zum  Aufgabenbereich des Friedhofsträgers.
(2)  Rasengrabstätten stehen als Wahlgrabstätten mit einer oder zwei  Grabstellen zur Verfügung. In einer Rasengrabstelle dürfen nur eine Urne  oder ein Sarg beigesetzt werden. Eine zusätzliche Beisetzung von Urnen  ist auf Rasengrabstellen nicht möglich.
(3)  Die steinerne Grabplatte muss durch einen geeigneten  Dienstleistungserbringer bündig in den Boden eingelassen werden. Sie  darf folgende Maße (Breite-Tiefe-Höhe) nicht überschreiten:
       Einzelgrabstelle:       0,50 m x 0,40 m x 0,10 – 0,20 m
       Doppelgrabstelle:     0,80 m x 0,40 m x 0,10 – 0,20 m.
(4)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten  die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten.
 
 
§ 18
Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
 
 
(1)  Die Grabstätten unter dem Ruhebaum werden ausschließlich als  Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen angeboten Die Urnengrabstätten  befinden sich in einer Gemeinschaftsanlage und werden als Einzel- oder  Doppelgrab vergeben. Es dürfen nur zersetzbare Urnen verwendet werden.
(2)  Das Gestaltungsrecht und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung.  Sie kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben. Ein  Ausschmücken und eine zusätzliche Bepflanzung durch den  Nutzungsberechtigten und der Angehörigen ist nicht gestattet.
(3)  Die Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit einheitlichen liegenden  Grabmalen zu versehen. Die Friedhofsverwaltung gibt Art und Größe der  Grabmale vor. Die Größe (Breite-Tiefe-Höhe) beträgt bei
     Einzelgrabstellen:     0,30 m x 0,40 m x 0,20 m
     Doppelgrabstellen:   0,40 m x 0,50 m x 0,20 m
Die Grabplatte wird mit dem Namen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person gekennzeichnet.
(4)  Die Grabstellen werden drei Wochen nach der Beisetzung durch die  Friedhofsverwaltung in Ihren ursprünglichen Zustand wieder hergestellt.  Grabschmuck und Zubehör werden dabei entsorgt und nicht gesondert  aufbewahrt.
(5)  Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten  die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten  unter dem Ruhebaum.
 
 
§ 19
Rückgabe von Wahlgrabstätten
 
 
(1)  Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an  teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit,  zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grab­stätte  zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustim­mung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3)  Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer  Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 2 Grabstellen) besondere  schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein  Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
 
 

§ 20
Bestattungsverzeichnis
 
 
Die  Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus  dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und  wann die Ruhezeit abläuft.
 
 
 
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
 
 
§ 21
Gestaltungsgrundsatz
 
 
Jede  Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der  Friedhofs­zweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen  und in seiner Gesamtanlage ge­wahrt wird. Bei der Gestaltung sind die  Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu  beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.
 
 
§ 22
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
 
 
(1)  Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie  eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in  ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen  den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 20 entspre­chend.  Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite  eines Grabmals in unauffäl­liger Weise angebracht werden.
(2)  Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden,  die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische  Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen  Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen  zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt  sind.
(3)  Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und  verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die  nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder  Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen  nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu  schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der  nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B.  Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand  trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb  einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der  Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile  davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind  nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand  nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche  Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die  Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
 
 
 
 
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
 
 
§ 23
Allgemeines
 
 
(1)  Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach  dem Erwerb des Nut­zungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit  Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und  öffentli­che Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflan­zen von  Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2)  Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen  nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege  besteht bis zum Ab­lauf des Nutzungsrechtes.
(3)  Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder  Bestattungen behindernde He­cken und Sträucher zu beschneiden oder zu  beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu  entfernen und an den dafür vor­gesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5)  Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhü­tung von Schäden,  die durch fremde Per­sonen und Tiere hervorgerufen werden,  Vor­kehrungen zu tref­fen.
 
 
§ 24
Grabpflege, Grabschmuck
 
 
(1)  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln,  sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege  und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2)  Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,  insbesondere in Kränzen, Trauerge­binden, Trauergestecken, in  Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei  Pflanzenanzuchtbehäl­tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht  verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Mar­kierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Fla­schen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
 
 
§ 25
Vernachlässigung
 
 
(1)  Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmä­ßig hergerichtet oder  gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher  Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer  angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung  nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der  nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist  die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht  nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne  Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person  schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem  Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert,  das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach  Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2)  Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne  besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche  Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege  hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person  durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der  Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung  oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
  1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  1. Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3)  Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.  Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte  Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,  kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der  nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
 
 
VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 26
Errichtung und Änderung von Grabmalen
 
 
(1)  Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind  der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben  der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen  Regelwerks entspricht.
(2)   Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab  beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile  erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und  Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und  Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3)  Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen  Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser  Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung  oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von  drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung  schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und  die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten  bestätigt.
(4)  Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige  bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige  errichtet oder geändert worden ist.
(5)  Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher  sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der  Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd  standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht  umstürzen. Dieses gilt auch für Grabplatten für Rasengrabstätten nach §  17 dieser Ordnung. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der  Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen  Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der  Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die  Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche  Prüfung der Grabmalanlagen.
(6)  Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der  Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger  Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung  von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal  vorzunehmen.  Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist  zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu  dokumentieren.
(7)  Die nutzungsberechtigte Person oder eine, von ihr, bevollmächtigte  Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach  Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung  und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA  Grabmal vorzulegen.
(8)  Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer,  die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der  örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu  wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen  zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für  die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel  auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die  Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit  Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu  dokumentieren.
(9)  Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals  und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der  Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der  nutzungsberechtig­ten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder  Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ab­lauf  der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abän­derung oder Beseitigung  auf Kosten der nutzungs­berechtigten Person veranlassen. Bei nicht  ordnungsmäßi­ger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer  Anlagen gilt § 21 Absatz 4.
 
 
§ 27
Mausoleen und gemauerte Grüfte
 
 
(1)  Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder ge­mauerte Grüfte bestehen,  können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.  Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 21 Absätze 3 und 4  entsprechend.
(2)  Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vor­handenen Mausoleen oder  gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten  Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung  verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen  und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu  übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder  gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu  entfernen.
(3)  Wird ein neues Nutzungsrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen des  Absatzes 2 verliehen, so ist die ausgemauerte Grabstätte (Gruft) nach  der Bestattung komplett mit Erde aufzufüllen. Die Aufbringung von  Betonplatten o.ä. zum Verschluss der Grabstätte ist nicht zulässig.
 
 
§ 28
Entfernung
 
 
(1)  Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur  mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt wer­den.
(2)  Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Be­kanntmachung über das Abräumen  der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von  Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der  Bekanntma­chung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von  drei Monaten nach Ablauf der Nut­zungszeit können die  nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst  entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 28 handelt. Die  Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu  leis­ten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und  anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen  Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst  abräumt.
(3)  In besonderen Fällen (z.B. Krankheit des/der Nutzungsberechtigten) kann  die Friedhofsverwaltung der Einebnung einer Grabstätte vor dem Ende der  Ruhezeit zustimmen. Dieses ist frühstens nach Ablauf von 4/5 der  Ruhezeit möglich, es bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages  der nutzungsberechtigten Person. Es ist eine Gebühr nach Maßgabe der  geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
 
 
§ 29
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grab­male
 
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglich­keit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
 
 
 
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
 
§ 30
Leichenhalle
 
 
(1) Die Leichenhalle dient zur Auf­nahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2)  Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, so­fern keine Bedenken  bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der  Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spä­testens eine halbe  Stunde vor Beginn der Trauerfeier ge­schlossen werden.
(3)  Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des  Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen  Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu  dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem  besonderen Raum aufge­stellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher  Genehmi­gung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
 
 
§ 31
Benutzung der Friedhofskapelle
 

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3)  Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene  Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz  meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer  solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt be­standen hat oder wenn  Bedenken wegen des Zu­standes der Leiche bestehen.
 
 
 
IX. Haftung und Gebühren
 
§ 32
Haftung
 
 
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schä­den, die durch von  ihnen oder in ihrem Auftrag er­richtete Grabmale, und andere Anlagen  entstehen.
 
 
§ 33
Gebühren
 
 
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich­tungen sind  Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu  entrichten.
 
 
 
X. Schlussvorschriften
 
 
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 
(1)  Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen  Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 01.02.2022 in Kraft.
(2)  Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung in  der Fassung vom 13.12.2011 und die 1. Änderung vom 12.11.2013 außer  Kraft.
 
Tündern, 18. Januar 2022
 
 
Der Kirchenvorstand                                      gez. Friedrich-Wilhelm Schünemann
                                                                 ________________________________
                                                                                  Vorsitzender                                        
 
L.S.
 
 
                                                                          gez. Karl-Friedrich Meyer
                                                                ________________________________
                                                                             Kirchenvorsteher
 
 
Genehmigungsvermerk
 
Die  vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1  Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung  kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hameln, den 21.01.2022
 
 
Der Kirchenkreisvorstand
 
Im Auftrag                                 
 
                                                                                 gez. Koch
                                                                 _______________________________
L.S.                                                                      Oberkirchenrätin
 
 
Anhang zur Friedhofsordnung (Anlage zu § 20)
 
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
 
  1. Gestaltung der Grabstätten
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
3.  Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die  benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet  oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der  Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur  Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen  zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
4.  Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung  der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten  dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt  es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen  und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die  Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
5.  Grabeinfassungen aus Beton oder Zement sind nicht zulässig,  Heckeneinfassungen dürfen die Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei  Kindergräbern sind Einfassungen aus Naturstein zulässig, wenn sie einen  Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten.
6.  Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Teerpappe oder ähnlichem Material  sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt  oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht gestattet.
7. Grababdeckungen aus Stein (Grabplatten) sind nicht zulässig.
8. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
9.  Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder  in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä.  sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden,  keinesfalls aber sichtbar sein.
10.  Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das  Friedhofsbild. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders gelagerten  Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke  sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
11.  Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher  und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil  durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden  kann. § 22 Abs. 4 ist zu beachten.
 
  1. Gestaltung der Grabmale
 
1.  Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung  des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht  stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den  christlichen Glauben richten.
2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmals unten und in unauffälliger Weise gestattet.
3.  Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht  zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
4.  Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild  eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander  abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des  gesamten Friedhofes entsteht.
5.  Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern  erreicht wird, sind die Grabmale nur bis zu einer Gesamthöhe von 0,90 m  zulässig. Die Tiefe darf 0,40 m nicht überschreiten.
6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
  a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
  b) durch schöne Form,
  c) durch gute Fassung des Textes, der Andenken des Toten würdig bewahren soll,
  d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
7.  Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung  und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe  auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die  Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die  Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet  sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
8.  Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück  hergestellt und Sockel los aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten  sollen Grabmale möglichst nur einen Sockel haben, wenn dies wegen der  Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er  nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
9. Nicht gestattet sind:
  a) Grabmale aus und mit gegossener Zementmasse,
  b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
  c) Grabmale mit Anstrich
Gleiches gilt für Grabstelleneinfassungen aus festem Material (s. Anhang zur
 
Friedhofsordnung I Nr. 5).
 
 
 
1. Änderung der Friedhofsordnung (FO)
 
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
 
 
Gemäß  § 4 der Rechtsverordnung über die Verwal­tung kirchlicher Friedhöfe  (Friedhofsrechtsverord­nung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974  S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth.  St.-Christophorus-Kirchenge­meinde Tündern am 13.4.2022 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 18.01.2022 be­schlossen:
 
§ 18
Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
 
 
(3)  Die Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit einheitlichen liegenden  Grabmalen zu versehen. Die Friedhofsverwaltung gibt Art und Größe der  Grabmale vor. Die Größe (Breite-Tiefe-Höhe) beträgt bei
Einzelgrabstellen:     0,30 m x 0,40 m x 0,10 m
Doppelgrabstellen:   0,40 m x 0,50 m x 0,10 m
Die Grabplatte wird mit dem Namen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person gekennzeichnet.
 

VII. Grabmale und andere Anlagen
 
§ 26
Errichtung und Änderung von Grabmalen
 
(1)  Die Errichtung und jede Änderung außer einer Nachbeschriftung von  Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen  mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und  den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
 

X. Schlussvorschriften
 
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 13.4.2022 in Kraft.
(2)  Mit Inkrafttreten dieser Änderung zur Friedhofsordnung tritt die  Regelung Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum in § 18 Abs. 3 und die  Regelung Errichtung und Änderung von Grabmalen in § 26 Abs. 1 der  Friedhofsordnung in der Fassung vom 18.01.2022 außer Kraft.
 
 
 
 
 
     
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