Unser Friedhof
Kirchengemeinde
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern für den Friedhof in Tündern am 18.01.2022 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Reihengrabstätte:
- für Personen über 5 Jahre – für 30 Jahre 1.240,00 EUR
- für Personen bis zu 5 Jahren – für 30 Jahre 679,00 EUR
- Wahlgrabstätte:
- für 30 Jahre – je Grabstelle 1.446,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 42,00 EUR
- Urnenreihengrabstätte:
- Urnenwahlgrabstätte:
- für 30 Jahre - je Grabstelle 555,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 17,00 EUR
- Rasenwahlgrabstätte:
- für 30 Jahre – je Grabstelle 1.964,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 63,60 EUR
- Rasenurnenwahlgrabstätte:
- für 30 Jahre – je Grabstelle 613,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 19,60 EUR
- Naturgrabstätte (Urne):
- Urnengrabstätte unter dem Ruhebaum:
- für 30 Jahre – je Grabstelle 2.237,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 73,00 EUR
- Wahlgrabstätte mit Blühstreifen:
- für 30 Jahre – je Grabstelle 2.654,00 EUR
- für jedes Jahr der Verlängerung 82,30 EUR
- Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
-
- eine Gebühr gemäß den Nummern 2b oder 4b zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
- eine Gebühr gemäß Abschnitt II.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- für eine Erdbestattung:
- von Montag bis Freitag 650,00 EUR
- am Samstag 975,00 EUR
- für eine Urnenbestattung:
- von Montag bis Freitag 160,00 EUR
- am Samstag 240,00 EUR
III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich
Standsicherheitsprüfung für 30 Jahre 53,00 EUR
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals 23,00 EUR
3. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung
von Inschriften 23,00 EUR
Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung 1,00 EUR
IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Pavillon:
- Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Trauerfeier: 240,00 EUR
- Gebühr für die Benutzung des Pavilion
V. Sonstige Gebühren:
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung für jedes Jahr (nicht bei Rasengräbern) - je Grabstelle (Sarg): 25,00 EUR
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung für jedes Jahr (nicht bei Rasengräbern) - je Grabstelle (Urne): 15,00 EUR
§ 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 01.02.2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 08.06.2010 sowie die 1. Änderung vom 13.12.2011 und die 2. Änderung vom 10.12.2013 außer Kraft.
Tündern, 18. Januar 2022
Der Kirchenvorstand gez. Friedrich-Wilhelm Schünemann
Vorsitzender
L.S. gez. Karl-Friedrich Meyer
Kirchenvorsteher
Genehmigungsvermerk
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hameln, den 21.01.2022
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
gez. Koch
L.S. Oberkirchenrätin
Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern am 18.01.2022 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Naturgrabstätten
§ 17 Rasengrabstätten
§ 18 Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
§ 19 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 20 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 23 Allgemeines
§ 24 Grabpflege, Grabschmuck
§ 25 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 26 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 27 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 28 Entfernung
§ 29 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 30 Leichenhalle
§ 31 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flurstücke 29/3 und 30/1 Flur 5 Gemarkung Tündern in Größe von insgesamt 1,1553 ha. Eigentümerin des Flurstücks 29/3 ist die Stadt Hameln, Eigentümerin des Flurstückes 30/1 ist die Kirchengemeinde Tündern.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tündern hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
- Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
- Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Bei der Auswahl der Grabstätte ist zwingend die Friedhofsverwaltung zu beteiligen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
- Reihengrabstätten (§ 12),
- Wahlgrabstätten (§ 13),
- Urnenreihengrabstätten (§ 14),
- Urnenwahlgrabstätten (§ 15),
- Naturgrabstätten (§ 16),
- Rasengrabstätten (§ 17),
- Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum (§ 18).
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,20 m / Breite: 0,80 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,60 m / Breite: 1,20 m,
b) für Urnen: Länge: 0,75 m / Breite: 0,50 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
- Ehegatte,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
- Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- Eltern,
- Geschwister,
- Stiefgeschwister,
- die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 16
Naturgrabstätten
(1) Rasenfelder für Naturgrabstellen werden durch den Friedhofsträger angelegt und gepflegt. Sie werden nicht kenntlich gemacht. Auf einer für diese Zwecke aufgestellten Tafel ist ein Namensschild in Größe vom 10 cm x 5 cm anzubringen, das über die Friedhofsverwaltung beschafft wird. Weitergehende Kennzeichnungen sind nicht zulässig, insbesondere dürfen keine Grabmäler, Einfassungen, Bepflanzungen usw. errichtet werden. Grabschmuck und andere Produkte der Trauerfloristik sowie Kerzen sind an dem hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Platz abzulegen.
(2) In Naturgrabstellen dürfen nur selbstauflösende Urnen verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Naturgrabstellen.
§ 17
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten werden ausschließlich als Wahlgrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen angeboten. Rasengrabstellen werden mit Rasen eingesät und nur durch eine in den Boden eingelegte, beschriftete Grabplatte namentlich kenntlich gemacht. An Rasengrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung weiterer individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Bepflanzungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Rasengrabstätten nicht gestattet. Ihre Pflege gehört zum Aufgabenbereich des Friedhofsträgers.
(2) Rasengrabstätten stehen als Wahlgrabstätten mit einer oder zwei Grabstellen zur Verfügung. In einer Rasengrabstelle dürfen nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Eine zusätzliche Beisetzung von Urnen ist auf Rasengrabstellen nicht möglich.
(3) Die steinerne Grabplatte muss durch einen geeigneten Dienstleistungserbringer bündig in den Boden eingelassen werden. Sie darf folgende Maße (Breite-Tiefe-Höhe) nicht überschreiten:
Einzelgrabstelle: 0,50 m x 0,40 m x 0,10 – 0,20 m
Doppelgrabstelle: 0,80 m x 0,40 m x 0,10 – 0,20 m.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenwahlgrabstätten.
§ 18
Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
(1) Die Grabstätten unter dem Ruhebaum werden ausschließlich als Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen angeboten Die Urnengrabstätten befinden sich in einer Gemeinschaftsanlage und werden als Einzel- oder Doppelgrab vergeben. Es dürfen nur zersetzbare Urnen verwendet werden.
(2) Das Gestaltungsrecht und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung. Sie kann die Durchführung dieser Arbeiten an Dritte vergeben. Ein Ausschmücken und eine zusätzliche Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten und der Angehörigen ist nicht gestattet.
(3) Die Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit einheitlichen liegenden Grabmalen zu versehen. Die Friedhofsverwaltung gibt Art und Größe der Grabmale vor. Die Größe (Breite-Tiefe-Höhe) beträgt bei
Einzelgrabstellen: 0,30 m x 0,40 m x 0,20 m
Doppelgrabstellen: 0,40 m x 0,50 m x 0,20 m
Die Grabplatte wird mit dem Namen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person gekennzeichnet.
(4) Die Grabstellen werden drei Wochen nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung in Ihren ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Grabschmuck und Zubehör werden dabei entsorgt und nicht gesondert aufbewahrt.
(5) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum.
§ 19
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 2 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 20
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 21
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.
§ 22
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 23
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 24
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln, sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 25
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 26
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Dieses gilt auch für Grabplatten für Rasengrabstätten nach § 17 dieser Ordnung. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine, von ihr, bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Absatz 4.
§ 27
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 21 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.
(3) Wird ein neues Nutzungsrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 verliehen, so ist die ausgemauerte Grabstätte (Gruft) nach der Bestattung komplett mit Erde aufzufüllen. Die Aufbringung von Betonplatten o.ä. zum Verschluss der Grabstätte ist nicht zulässig.
§ 28
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 28 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
(3) In besonderen Fällen (z.B. Krankheit des/der Nutzungsberechtigten) kann die Friedhofsverwaltung der Einebnung einer Grabstätte vor dem Ende der Ruhezeit zustimmen. Dieses ist frühstens nach Ablauf von 4/5 der Ruhezeit möglich, es bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages der nutzungsberechtigten Person. Es ist eine Gebühr nach Maßgabe der geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 29
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 30
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 31
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 32
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 01.02.2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 13.12.2011 und die 1. Änderung vom 12.11.2013 außer Kraft.
Tündern, 18. Januar 2022
Der Kirchenvorstand gez. Friedrich-Wilhelm Schünemann
________________________________
Vorsitzender
L.S.
gez. Karl-Friedrich Meyer
________________________________
Kirchenvorsteher
Genehmigungsvermerk
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hameln, den 21.01.2022
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
gez. Koch
_______________________________
L.S. Oberkirchenrätin
Anhang zur Friedhofsordnung (Anlage zu § 20)
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
- Gestaltung der Grabstätten
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
5. Grabeinfassungen aus Beton oder Zement sind nicht zulässig, Heckeneinfassungen dürfen die Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei Kindergräbern sind Einfassungen aus Naturstein zulässig, wenn sie einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten.
6. Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Teerpappe oder ähnlichem Material sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht gestattet.
7. Grababdeckungen aus Stein (Grabplatten) sind nicht zulässig.
8. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, keinesfalls aber sichtbar sein.
10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann. § 22 Abs. 4 ist zu beachten.
- Gestaltung der Grabmale
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmals unten und in unauffälliger Weise gestattet.
3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
5. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale nur bis zu einer Gesamthöhe von 0,90 m zulässig. Die Tiefe darf 0,40 m nicht überschreiten.
6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
b) durch schöne Form,
c) durch gute Fassung des Textes, der Andenken des Toten würdig bewahren soll,
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
7. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
8. Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und Sockel los aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
9. Nicht gestattet sind:
a) Grabmale aus und mit gegossener Zementmasse,
b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
c) Grabmale mit Anstrich
Gleiches gilt für Grabstelleneinfassungen aus festem Material (s. Anhang zur
Friedhofsordnung I Nr. 5).
1. Änderung der Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern in 31789 Hameln.
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern am 13.4.2022 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 18.01.2022 beschlossen:
§ 18
Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum
(3) Die Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit einheitlichen liegenden Grabmalen zu versehen. Die Friedhofsverwaltung gibt Art und Größe der Grabmale vor. Die Größe (Breite-Tiefe-Höhe) beträgt bei
Einzelgrabstellen: 0,30 m x 0,40 m x 0,10 m
Doppelgrabstellen: 0,40 m x 0,50 m x 0,10 m
Die Grabplatte wird mit dem Namen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person gekennzeichnet.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 26
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung außer einer Nachbeschriftung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
X. Schlussvorschriften
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung am 13.4.2022 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Änderung zur Friedhofsordnung tritt die Regelung Urnengrabstätten unter dem Ruhebaum in § 18 Abs. 3 und die Regelung Errichtung und Änderung von Grabmalen in § 26 Abs. 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 18.01.2022 außer Kraft.